Beurkundung
Der Notariatsakt und das notarielle Protokoll sind die öffentlichen Urkunden, die von einem Notar als öffentlicher Urkundsperson erstellt werden. Der Notar hat dabei eine besondere Aufklärungs- und Belehrungspflicht im Interesse und zum Schutz der Parteien, sodass die Parteien über die Inhalte der Urkunde umfassend rechtlich aufgeklärt werden.
Dem Notariatsakt kommt daher auch eine besondere Beweiskraft zu. Soweit in einem Notariatsakt Leistungsverpflichtungen beurkundet werden, können diese sofort vollstreckbar gemacht werden. Der Notariatsakt hat in diesem Fall die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder gerichtlichen Vergleichs.
Bestimmte Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Erb- und Pflichtteilsverzichte, bestimmte Vereinbarungen in Eheverträgen und Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Form des Notariatsaktes.
Beglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung ist die Bestätigung der Echtheit der vor dem Notar geleisteten Unterschrift einer Partei bzw. der Firmazeichnung einer juristischen Person. Der Notar hat sich dazu durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und die Einsicht in öffentliche Register von der Identität der Partei zu vergewissern.
Die Unterschriftsbeglaubigung dient allgemein dem Beweis der Echtheit der Unterschrift. In manchen Bereichen bedarf es zwingend einer Beglaubigung , etwa bei sämtlichen Grundbuchsurkunden und diversen Urkunden, die an das Firmenbuch übermittelt werden.
Beglaubigte Kopien
Von im Original vorgelegten Urkunden kann durch den Notar eine beglaubigte Kopie hergestellt werden. Der Notar bestätigt dabei die vollinhaltliche Übereinstimmung der von ihm hergestellten beglaubigten Kopie mit dem Original.