Der gesellschaftliche Wandel hat dazu geführt, dass Familien heute teilweise erheblich von unserem überkommenen Familienbild abweichen. In vielen Fällen führt dies im Vergleich zu früher zu einem erheblich höheren Regelungsbedarf.
Gerade im Bereich der Lebensgemeinschaften, die gesetzlich erst in einigen Teilbereichen anerkannt wurden, macht es Sinn, über die Errichtung eines Partnerschaftsvertrages nachzudenken, der diejenigen Bereiche regelt, die bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bereits gesetzlich geregelt sind.
Auch in der klassischen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann eine Regelung sinnvoll sein. Der Abschluss von Eheverträgen sollte daher zumindest überlegt werden. Oftmals sind den (künftigen) Partnern die gesetzlichen Regelungen des Eherechts gar nicht bekannt. Soweit bereits die gesetzlichen Regelungen Ihren Vorstellungen entsprechen, erübrigt sich natürlich eine vertragliche Regelung. Wenn dies nicht der Fall ist, können wir Sie über die Möglichkeiten einer vertraglichen Gestaltung beraten und einen Ehevertrag für Sie erstellen, der Ihren Vorstellungen gerecht wird.
Jedenfalls Bedarf für Regelungen gibt es im Falle des Scheiterns einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft. Soweit Sie sich um eine einvernehmliche Aufteilung des Vermögens und eine einvernehmliche Regelung Ihrer sonstigen Ansprüche und allenfalls auch der Frage der weiteren Obsorge gemeinsamer Kinder bemühen wollen, können wir Sie von juristischer Seite her bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung unterstützen.
Auch bei der Annahme an Kindes statt (Adoption) handelt es sich um einen Vertrag zwischen Adoptierendem und dem Adoptivkind. Wir können für Sie den Adoptionsvertrag errichten und unter Vorlage der erforderlichen Urkunden den Antrag auf Genehmigung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen.