Solange Sie gesund sind und Ihre geistigen Fähigkeiten nicht eingeschränkt sind, treffen Sie Ihre Entscheidungen selbst. Diese Fähigkeit kann durch eine Krankheit oder einen Unfall in jedem Lebensalter verloren gehen. Notwendige Entscheidungen müssen in dieser Situation andere für Sie treffen.
Vorsorgevollmacht
Der österreichische Gesetzgeber hat dem Bedürfnis, auch in dieser Situation ein gewisses Maß an Selbstbestimmung zu bewahren, wiederholt Rechnung getragen.
So ist die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, ausdrücklich im Gesetz verankert.
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer von Ihnen erwählten Vertrauensperson oder auch mehreren Personen Vollmacht, Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in Ihrem Namen und mit Rechtswirksamkeit für Sie zu erledigen.
Die Vorsorgevollmacht wird in aller Regel erst wirksam, wenn Sie die zur Erledigung dieser Angelegenheiten erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verlieren.
Die Befugnisse des von Ihnen erwählten Vertreters können Sie dabei definieren und nach Ihren Vorstellungen einschränken oder weiter fassen.
Die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, wird zunehmend mehr in Anspruch genommen. Eine der ersten Anlaufstellen ist dabei das Notariat, sodass wir Ihnen auch in diesem Bereich mit einem hohen Maß an Erfahrung mögliche Gestaltungsvarianten aufzeigen können.
Speziell in diesem Bereich gilt jedoch, dass der Bevollmächtigte Ihr volles Vertrauen genießen muss. Soweit diese Voraussetzung vorliegt und die Vorsorgevollmacht rechtzeitig erstellt wird, handelt es sich bei der Vorsorgevollmacht um eine mögliche und einfache Alternative zur Sachwalterschaft.
Die verfasste Vorsorgevollmacht wird für Sie in dem vom Österreichischenen Notariat geführten ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) registriert.
Patientenverfügung
Ebenfalls in den Bereich „Vorsorge“ fällt die Patientenverfügung.
Während Sie im Rahmen der Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten wählen, der die von Ihnen in der Vollmacht genannten Aufgaben erledigt, bestimmen Sie in einer Patientenverfügung, welche medizinischen Maßnahmen oder Behandlungen Sie bereits jetzt wünschen bzw. ablehnen.
Wenn Sie Ihre Patientenverfügung vor uns, nach einem vorangegangenen ärztlichen Aufklärungsgespräch und unter Beachtung der weiteren Erfordernisse des Patientenverfügungsgesetzes, errichten, ist Ihre Patientenverfügung verbindlich.
Ihre Patientenverfügung kann von uns im Patientenverfügungsregister verzeichnet werden.